04. Juli 2019
Wie in der Ortsbildschutzverordnung der Stadt Villach im §3, Abs. 3 angeführt ist
„Im engeren Schutzbereich (§ 2) ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern für die Präsentation aktueller Tagesangebote von Betrieben mit Ausschank- und Verabreichungsrechtenauf einer Tafel (…) zulässig.“, nicht jedoch für Handelsbetriebe die auf besondere Aktionen, neue Angebote oder ähnliches aufmerksam machen wollen.
Die unterzeichnenden Gemeinderäte stelle daher folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beraten und beschließen:
Die Ortsbildschutzverordnung soll dahingehend abgeändert werden, dass es auch Handelsbetrieben ermöglicht wird „nicht ortsfeste Plakatständer“ aufstellen zu dürfen.