———- Update 23. März 2020 ———-
Die Bundesregierung trifft im Moment alle notwendigen Maßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus bestmöglich zu verlangsamen. An dieser Stelle möchten wir uns bei den Österreicherinnen und Österreichern für die so große Disziplin bedanken. Unser besonderer Dank gilt all jenen Menschen, die im Bereich kritischer Infrastruktur, in der Lebensmittelversorgung, im öffentlichen Dienst, im Gesundheitswesen, in der Exekutive, im Transportwesen, in der Landwirtschaft und in so vielen Bereichen mehr dafür sorgen, dass die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens gewährleistet sind. Auch die Grundwehr- und Zivildiener, deren Dienst verlängert wird, sowie die Miliz und jene die sich zu einem freiwilligen Dienst meldeten, leisten einen wertvollen Dienst an der Gesellschaft und an der Republik Österreich.
Wir erleben alle eine noch nie da gewesene Zeit. Und außergewöhnliche Zeiten, erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. In den vergangenen Tagen sind zahlreiche Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzt worden, die den Erhalt ihrer Arbeitsplätze garantieren sollen. Zahlreiche Hilfspakete, wie z. B. das neue Kurzarbeitsmodell, sollen Arbeitgeber dazu motivieren, so wenig Menschen wie möglich zu kündigen. Die Bundesregierung und das Parlament haben gemeinsam einige arbeitsrechtliche Veränderungen vorgenommen, um Rahmenbedingungen zu schaffen, die praxisnah und rasch den arbeitenden Menschen helfen.
Falls Sie Fragen zu den Corona-Maßnahmen der Bundesregierung haben, stehen wir Ihnen gerne unter office@oeaab.com zur Verfügung. Unsere Expertinnen und Experten werden sich zeitnah bei Ihnen melden, um Ihre Fragestellung zu beantworten.
———- Update 18. März 2020 ———-
FAQ Arbeitsrecht
Dieser kurze Leitfaden deckt die Arbeitnehmer – relevante Fragen ab, rund um
- das Fernbleiben von der Arbeit
- Endgeltfortzahlung
- Telearbeit
- Arbeiten/ leben in von Quarantäne betroffenen Gebieten
- Arbeitsrechtliche Grundlagen zur Sicherstellung von Kinderbetreuung
- …
Auf ein neues Kurzarbeitsmodell einigten sich heute die Bundesregierung und die Sozialpartner um die heimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber auch die Arbeitsgeber zu unterstützen, und damit Arbeitsplätze zu sichern. Während der Coronakrise werden künftig Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Monat durch das AMS über-nommen. Bisher war eine Übernahme der Arbeitgeberbeiträge durch das AMS erst ab dem vierten Monat geplant. Die Absicherung von so vielen Arbeitsplätzen wie möglich und die Gesundheit der Menschen ist weiterhin das oberste Ziel der Bundesregierung.Für das Corona-Kurzarbeitsmodell, das am vergangenen Wochenende vom Nationalrat beschlossen wurde, stehen insgesamt 400 Millionen Euro zur Verfügung. Weiters ist das neue Modell allen Unternehmen zugänglich, unabhängig von der Größe oder Branche. Ziel des neuen Kurzarbeitsmodells ist auch eine vereinfachte Abwicklung sowie die Möglichkeit, die Arbeitszeit über längere Perioden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums auf bis zu Null zu senken. Die nun getroffene Einigung, die Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Monat zu übernehmen hilft vor allem Betrieben in der Dienstleistungsbranche.
———- Update 16. März 2020 ———-
Coronavirus: Rechtliche Fragen und Antworten
• Sperre von Sport- und Spielplätzen
• Verlängerung des jetzigen Zivildienst und Mobilisierung von Zivildienern der letzten 5 Jahre
• Aktivierung von Milizsoldaten zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit
• Beschluss eines 4 Mrd. Euro Paket für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber (vor allem für KMUs & EPUs)
• Lebensmittelversorgung für Österreich dank unserer Bäuerinnen und Bauern und nachfolgend den Molkereien, Fleischhauern und Bäckereien sichergestellt!
• Kontaktpflege bitte nur mehr über Handy etc.
• Vorsicht vor Fake-News! Die neuesten Informationen bitte nur von seriösen Medien
- Was tun, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer an dem Coronavirus erkrankt? Erkrankt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer am Coronavirus, liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vor.
- Darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben? Nein. Grundsätzlich sollten sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
- Darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet ablehnen? Wenn durch die Reise die Gesundheit in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist, ja. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber jedenfalls zu beachten. Aufgrund des Coronavirus gibt es derzeit partielle Reisewarnungen für Regionen in China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien. Die aktuellen Reisewarnungen finden Sie auf der Homepage des Außenministeriums.
- Was passiert, wenn aufgrund von Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen das Personal nicht oder nur eingeschränkt einsetzbar ist? Es kann der Abbau von Zeitguthaben (Zeitausgleich), aber auch Urlaub vereinbart werden. Kurzarbeitslösungen, wie etwa für die Reisebranche vorgesehen, bedürfen einer Vorlaufzeit. Hier ist etwa eine Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung sowie eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem AMS erforderlich. Nähere Infos zur Kurzarbeit finden Sie auf der AMS-Homepage.
- Was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet festsitzt, weil Quarantäne verhängt wurde? Liegt das betroffene Gebiet in Österreich und wurde vom Gesundheitsamt Quarantäne verhängt, handelt es sich um einen besonderen Dienstverhinderungsgrund. Dies gilt auch, wenn ein Betrieb unter Quarantäne gestellt wird. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen, kann es aber nach dem Epidemiegesetz vom Staat zurückfordern.
- Wie sieht das bei einem Auslandsaufenthalt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus? Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen muss also auch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer beachten.
- Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken? Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich nicht krankmelden.
- Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen? Eine Verpflichtung zur Heimarbeit besteht nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag genau geregelt ist. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.
- Welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber treffen? Jeder Arbeitgeber unterliegt einer gesetzlichen Fürsorgepflicht. Er muss also zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestmöglich zu verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu zielführende Hygieneempfehlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine vorausschauende, allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen. Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber hingegen nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
- Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eigenmächtig eine Schutzmaske aufsetzen? Liegt im Betrieb und im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung vor, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Tragen von Schutzmasken im Betrieb zu untersagen.