Veranstaltungen in Villach von Vergnügungssteuer befreien! Vergnügungssteuer nur mehr für Glücksspiel, Glücksspielautomaten und Spielautomaten!
04. Dezember 2019
Kurze Geschichte.
Der Begriff der „Lustbarkeitssteuer“, heute auch Vergnügungssteuer genannt, wurde im Mittelalter geprägt. In den nachfolgenden Jahrhunderten wurde sie in erster Linie auf das Glücksspiel angewendet, später dann auch auf andere Bereiche. Kinos, Kegelbahnen, Theater, Konzerte, Nachtlokale und vor allem Veranstaltungen wurden mit der Gemeindeabgabe belegt.
Das Gesellschaftsleben hat sich radikal verändert.
Das Freizeit-, Vergnügungsverhalten der Menschen hat sich gerade in den letzten Jahrzehnten radikal verändert. Die „Segnungen“ der Digitalisierung führen auch zu sozialen, gesellschaftlichen Problemen, oft zur Vereinsamung von Menschen. Die Menschen verbringen zunehmend ihre Freizeit vor dem PC, mit dem Smartphone. „Analoge“ Begegnungsmöglichkeiten, wie Veranstaltungen lokaler Vereine werden immer weniger und sollten eigentlich von der öffentlichen Hand gefördert werden. Das Gegenteil ist der Fall. Veranstalter werden mit überbordenden, kostenintensiven Behördenauflagen demotiviert. Mit der längst überholten Vergnügungssteuer werden sie zusätzlich zur Kasse gebeten.
Vergnügungssteuer in der herkömmlichen Form nicht mehr zeitgemäß.
Intransparent, chaotisch und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend „bastelt“ hier jede Gemeinde ihre eigene Vergnügungssteuer was zu willkürlichen Besteuerungen und zu kuriosen Auswüchsen führt. 2.100 Gemeinden, 2.100 unterschiedliche Vergnügungssteuererlässe. Der generelle Rückgang der Erträge und der in keinem Verhältnis dazu stehende bürokratische Aufwand hat z.B. die Stadt Wien 2016 veranlasst, die Vergnügungssteuer abzuschaffen und durch ein „Wiener Glückspielautomatenabgabegesetz“ zu ersetzen. Vom Inhalt her sollte da Wien für Villach da ein Vorbild sein.
Beispiele für kuriose Auswüchse.
- Während in Klagenfurt das „Stadtgerücht“ vergnügungssteuerbefreit ist, werden die Sitzungen des Villacher Faschings von der Stadt Villach mit jährlich ca € 80.000 Steuer belegt.
- Die Eintrittskarten des Villacher Kirchtages, eine österreichweit anerkannte Brauchtumsveranstaltung, wird mit 25 % besteuert. Pikanter Weise der höchsten Vergnügungssteuersatz, den die Villacher Vergnügungssteuer-Verordnung z.B. auch für Nachlokale, Peepshows, Stripteasvorführungen, Table Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen vorsieht(!).
- Beim Vollzug der Verordnung kommt es auch zu kuriosen, fragwürdigen Lösungen. Für das Gesellschaftsleben so wichtige Feuerwehrfeste werden zwar mit der Vergnügungssteuer belegt, die Feuerwehren bekommen aber die bezahlte Steuer wieder „durch die Hintertür“ als Subvention zurück.
- Im Zuge der Diskussion um das Spielcasino in der Italienerstrasse ist zu Tage getreten dass die Villacher Verordnung zwar einen Steuersatz von € 68 für die Aufstellung von Geldspielautomaten vorsieht. Für Geldspielautomaten nach dem Landesglückspielgesetz darf diese aber nicht von der Stadt eingehoben werden. Mit Auswirkungen die durch Spielsucht entstehen, muss sich aber das soziale Netz Villachs beschäftigen.
Diese Wildwüchse und diese z.T. willkürlichen Vorgangsweisen müssen ein Ende haben.
Vergnügungssteuer schädlich für das Gemeinschaftsleben.
Viele Veranstalter scheuen sich überhaupt noch in Villach etwas zu machen und wandern ab! Darunter leidet das Gesellschaftsleben der Stadt, darunter leidet auch die Auslastung der Veranstaltungslocations.
Die unterzeichnenden Gemeinderäte stellen daher folgenden
ANTRAG:
Der Gemeinderat möge beraten und beschließen:
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 3.3.2017, betreffend die Ausschreibung von Vergnügungssteuern, ist dahingehend abzuändern, dass in Zukunft nur mehr für Glückspiele, Glückspielautomaten und Spielautomaten Vergnügungssteuer zu entrichten ist.
Alle übrigen in der Verordnung genannten Steuertatbestände sind ersatzlos zu streichen, um Villacher Vereinen, Kulturinitiativen, Veranstaltern und der Gastronomie ihr gesellschafts- und gemeinschaftsförderndes Wirken nicht zusätzlich zu erschweren, bzw. dieses zu fördern. Dies auch im Sinne einer Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung im Magistrat.